Ihr Kompetenzzentrum für Immobilien und Treuhand
Seit über 40 Jahren Ihr Partner für erfolgreiche Immobiliendienstleistungen im Wirtschaftsraum Zürich. Entdecken Sie unsere Leidenschaft für Immobilien!
Service Center
Herzlich willkommen im Service Center der Gfeller Treuhand und Verwaltungs AG. Unser Ziel ist es, Ihnen einen exzellenten Service zu bieten und Ihnen bei allen Anliegen rund um Ihre Immobilie zur Seite zu stehen. Um Ihnen den bestmöglichen Support zu bieten, haben wir eine umfangreiche Auswahl an Formularen vorbereitet, die Ihnen helfen sollen, Ihre Anliegen effizient und präzise zu klären. Bitte nutzen Sie die unten aufgeführten Links, um direkt auf die entsprechenden Formulare zuzugreifen.
Stockwerk- & Miteigentümer
Auszahlungsverbindung
Kündigung TV-Anschluss
Anmelde- & Vollmachtsformular
Mieter
Wohnungsbesichtigungsformular
Merkblatt Wohnungsrückgabe
Kündigung TV-Anschluss
Freiwillige Anpassung Nebenkostenbeiträge
Auszahlungsverbindung
Abbestellung Einzahlungsscheine
Bestellung Einzahlungsscheine
Anfrage Zusatzinstallation Mietobjekt
Anfrage Haustierhaltung
Anfrage Untermiete
Kauf / Verkauf
Wieso braucht es einen Makler?
Suchformular Vermarktung
Bewertung
Zustandsaufnahmeprotokoll
Raumaufnahmeprotokoll
Lageklasse Öffentliche Bauten und Sonderbauten
Lageklasse Handel und Dienstleistung
Lageklasse Gewerbe und Industrie
Lageklasse Wohnen
Checkliste für Bewertungsauftrag
Abgrenzungsrichtlinien Fahrnisbauten und Gebäude
Hauswartung
Hauswartspesen
Reglemente-Vorschriften-Empfehlungen
Waschordnung
Merkblatt Schimmelvorbeugung
Merkblatt richtiges Lüften
Merkblatt Grünabfall
Hausordnung
Feuerpolizeiliche Vorschriften in Treppenhäusern
Feuerpolizeiliche Vorschriften Gebäude
Feuerpolizeiliche Vorschriften Garage
Eine umfassende Sammlung häufig gestellter Fragen (FAQ)
Unser Ziel ist es, dass Sie rundum zufrieden sind und keine Fragen offen bleiben. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung und beantworten gerne alle Ihre Fragen. Kontaktieren Sie uns einfach, wir freuen uns auf Sie!
Eine vom Mieter ausgesprochene Kündigung ist definitiv und kann nicht zurückgezogen werden. Es besteht aber die Möglichkeit nach Rücksprache und Einwilligung mit der Verwaltung/Eigentümer, mit Abschluss eines neuen Mietvertrages das Mietobjekt weiter zu mieten.
Sie möchten Ihre Wohnung teilweise oder ganz untervermieten? Dies benötigt eine schriftliche Zustimmung des Vermieters. Bitte füllen Sie unser Formular aus und senden Sie dieses zusammen mit einer Kopie des Untermietvertrages an den für Sie zuständigen Bewirtschafter. Falls Sie nicht wissen wer für Sie zuständig ist, können Sie die Mitteilung auch an folgende E-Mail machen: info@gfeller-treuhand.ch. Nach Erhalt der Unterlagen werden wir diese prüfen und Stellung dazu nehmen.
Wir entbieten den Hinterbliebenen unser herzliches Beileid. Bitte beachten Sie, dass der Mietvertrag im Todesfall nicht erlischt sondern automatisch auf die Erben übergeht. Die Erben können das Mietverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen und –termine gemäss Mietvertrag auflösen. Möchte zum Beispiel der überlebende Ehegatte/Partner in der Wohnung verbleiben, so können die Erben den Mietvertrag auch ausserterminlich künden und den überlebenden Ehegatten/Partner als Nachmieter vorschlagen. Der Vermieter ist jeweils so rasch wie möglich über den Todesfall zu informieren.
Herzliche Gratulation! Bitte teilen Sie Ihrem zuständigen Bewirtschafter per Mail den Namen und das Geburtsdatum Ihres Ehepartners mit. Senden Sie zudem den Eheschein sowie das Formular für die Bestellung der Namensschilder. Falls Sie nicht wissen wer für Sie zuständig ist, können Sie die Mitteilung auch an folgende E-Mail machen: info@gfeller-treuhand.ch. Zur Bestellung neuer Namensschilder verwenden Sie bitte unser Formular oder via digitaler Kommunikationsplattform.
Falls Sie hohe Nachzahlungen aus den Nebenkosten erhalten, können Sie mittels des Formulars für eine Akontoanpassung, die zu niedrig angesetzten Akontobeträge pro Monat freiwillig erhöhen. Diese freiwillige Erhöhung hat keinen Einfluss auf den Nettomietzins.
Gebäudeverglasungen (inkl. Fassaden und Wandverkleidungen aus Glas und Glasbausteinen) welche mit dem versicherten Gebäude fest verbunden sind oder als eigentliche Bausubstanz verwendet wurden. Als Glas gelten nicht nur Fenster, sondern auch glasähnliche Materialien wie Plexiglas oder andere Kunststoffe, falls sie anstelle von Glas verwendet werden. Des Weiteren Spültröge, Klosetts, Bidets, Pissoirs, Dusch- und Badewannen, Pissoir- und Dusch-Trennwände, Keramik- Kochplatten sowie auch Firmenschilder und Leuchtreklamen, Gläser versehen mit Schriften, Folien, Lacküberzügen und Malereien, geätztes und sandgestrahltes Glas oder Lichtkuppeln, Glasbestandteile von Sonnenkollektoren, Verkehrsspiegel am versicherten Gebäude oder auf dessen Areal ferner Wand- und Bodenplatten sowie Küchenabdeckungen aus Natur-, Kunststein oder Keramik im Gebäude, in Gebäudebestandteilen und leicht versetzbaren Bauten sowie auf dem dazugehörenden Areal.
Nach der Wohnungsübergabe haben Sie 14 Tage Zeit, um uns noch weitere Mängel zu melden. Bitte melden Sie uns die jeweiligen Mängel mit einem kurzen Beschrieb und allfälligen Fotos. Sie können uns dies per E-Mail oder per Post zukommen lassen.
Aufgrund der 30 tägigen Einsprache Frist, werden die Guthaben aus den Nebenkostenabrechnungen frühestens 30 Tage nach Erhalt der Abrechnung ausbezahlt. Um Überschneidungen und grössere Umtriebe zu vermeiden, werden die Guthaben innert 45 Tagen ausbezahlt.
Das Kündigungsschreiben muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter, respektive bei der Verwaltung eintreffen. Wenn Sie zum Beispiel auf Ende Juni kündigen wollen, muss das Kündigungsschreiben spätestens am letzten Arbeitstag vor dem 31. März beim Vermieter eingetroffen sein. Ausschlaggebend ist also nicht das Datum des Poststempels, sondern der effektive Posteingang beim Vermieter.
Wer seine Wohnung künden will, muss die vertraglichen Kündigungsfristen und –termine einhalten. Der Kündigungstermin ist der Tag, auf den das Mietverhältnis gemäss Mietvertrag aufgelöst werden kann (im Normalfall auf Ende des Monats). Die Kündigungsfrist ist die vorgeschriebene Mindestdauer zwischen dem Kündigungszeitpunkt und dem Kündigungstermin (Auszugstermin). Werden die Kündigungsfristen oder der Kündigungstermin nicht eingehalten, so gilt dies als ausserterminliche Kündigung. Bei ausserterminlichen Kündigungen muss der Mieter einen Nachmieter stellen, der solvent sowie zumutbar ist und den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Der Mieter haftet solange für das Mietverhältnis, bis ein Nachmieter gefunden wurde, längstens jedoch bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin gemäss Mietvertrag. Auch bei einer ausserterminlichen Kündigung ist eine Minimalfrist von einem Monat auf Ende eines Monatsendes, ausser Dezember, einzuhalten. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig durch sämtliche Mietparteien unterzeichnet sein. Die Nichteinhaltung der Formvorschriften hat die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge. Die Kündigung muss nicht begründet werden. Familienwohnung Unter Familienwohnung versteht sich eine Wohnung, in welcher ein Ehepaar oder eingetragene Partner mit oder ohne Kinder wohnen. Im Fall einer Familienwohnung müssen beide Ehegatten oder registrierte Partner die Kündigung unterzeichnen, auch wenn sie den Mietvertrag nicht gemeinsam unterschrieben haben. Eine Familienwohnung kann also nur gekündet werden, wenn beide Ehegatten oder eingetragenen Partner einverstanden sind. Ist die Kündigung nicht von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern unterzeichnet, so ist diese nicht gültig.
Ein Bankenwechsel ist nicht unüblich. Falls die uns bekannt gegebene Zahlverbindung für Auszahlung sämtlicher Art von Guthaben nicht mehr stimmen sollte, können Sie uns gerne mittels des Auszahlungstalons die neuen Daten mitteilen. Bitte denken Sie daran, Solidarhafter müssen das Dokument gemeinsam unterzeichnen. Den Auszahlungstalon finden Sie in unserem Service-Center. Das ausgefüllte Formular können Sie per Mail Ihrem zuständigen Bewirtschafter senden. Falls Sie nicht wissen wer für Sie zuständig ist, können Sie die Mitteilung auch an folgende E-Mail machen: info@gfeller-treuhand.ch.
Wenn das Einloggen auf der Kommunikationsplattform nicht funktionieren sollte, starten Sie als erstes die Seite www.gfeller-treuhand.ch neu. Beachten Sie bei der Eingabe des Benutzernamens und des Passwortes die Gross-/ Kleinschreibung sowie allfällig genutzte Sonderzeichen. Wenn dies alles nichts nützt, dürfen Sie sich gerne per Mail an info@gfeller-treuhand.ch wenden.
Damit wir den Auftrag des zuständigen Anbieters korrekt erteilen können, bitten wir Sie unser Formular auszufüllen. Das ausgefüllte Formular können Sie per Mail Ihrem zuständigen Bewirtschafter senden. Falls Sie nicht wissen wer für Sie zuständig ist, können Sie die Mitteilung auch an folgende E-Mail machen: info@gfeller-treuhand.ch.
Sie wollten mehr als gewohnt und genau dies ist auch das Ziel des Rahmenvertrags mit der Zürich Versicherung, welche Gfeller Treuhand und Verwaltungs AG anbietet. Mehr Deckung zu günstigeren Konditionen. Eigentümer einer Mietliegenschaft können ein E-Mail an Ihre zuständige Bewirtschafterin senden und den Versicherungswechsel so ins Rollen bringen. Als Eigentümer innerhalb einer Stockwerkeigentümergemeinschaft können Sie einen Versicherungswechsel mittels Antrag an die Stockwerkeigentümer-Versammlung erwirken.
Bei Notfällen ausserhalb unserer Bürozeiten bitten wir Sie, sich mit Ihrem Hauswart oder öffentliche Dienste in Verbindung zu setzen.
Fordern Sie dieses leicht erneut per Mail info@gfeller-treuhand.ch bei uns an.
Ein Umzug ist immer mit Arbeit verbunden. Folgende Tipps sollen Ihnen dabei helfen: 1. Übergabetermin möglichst früh mit der Verwaltung koordinieren 2. Die Reinigung der Wohnung nimmt viel Zeit in Anspruch. Wir empfehlen deshalb, die Wohnung durch ein Reinigungsunternehmen reinigen zu lassen 3. Überprüfen Sie, ob allfällige kleine Reparaturen anstehen, welche Sie selbst erledigen können (defekte Leuchtmittel ersetzen, Backofenbleche ersetzen, fehlende Zahngläser ersetzen, Dübellöcher schliessen, etc.) 4. Melden Sie Ihre Adressänderung frühzeitig bei der Einwohnerkontrolle und den Stromwerken 5. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt für die Wohnungsrückgabe, welches Sie mit der Kündigungsbestätigung erhalten oder in unserem Service Center herunterladen können.
Heiz- und Betriebskosten, welche im Mietvertrag gemäss VMWG 5 ausgegliedert sind, dürfen an Mieter weiterverrechnet werden. Gerne erstellen wir für Sie die Abrechnung an Ihren Mieter. Für eine Offerte senden Sie bitte ein Mail an stweg@gfeller-treuhand.ch
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