Herzlichen Glückwunsch, Sie sind Eigentümer eines Objekts oder mehrerer Objekte, welches/welche sich in einer Gemeinschaft befindet/befinden.
Aufgrund der noch ausstehenden Kostenabrechnung/en Ihres/Ihrer Eigentümerverhältnisse/s empfehlen wir Ihnen eine Fristerstreckung für die Steuererklärung einzureichen.
Damit Sie die Steuererklärung mit den richtigen Zahlen ausfüllen und einreichen können, ist es wünschenswert, dass Sie die effektiven Kosten Ihrer Eigentumsobjekte kennen. Nur wenn Sie Ihre effektiven Kosten kennen, werden Sie sehen, ob diese dem Pauschalabzug in der Steuererklärung vorzuziehen sind oder der Pauschalabzug eingetragen werden kann.
Um Ihnen möglichst genau die Kosten Ihrer/Ihres Eigentumsobjekte/es aufzeigen zu können, werden sämtliche Kosten in der Buchhaltung für das Abrechnungsjahr benötigt. Je nach Wohnort, kann die externe Rechnungsstellung bis Ende Februar dauern, weshalb ein Abschluss davor aufgrund der noch ausstehenden Rechnungen nicht gemacht werden kann.
Sobald sämtliche Kosten erfasst sind, wird meist die Buchführung inkl. der Kostenabrechnung durch die internen Revisoren der Gemeinschaft überprüft. Zu gegebener Zeit wird anschliessend, gemäss den Einladungsfristen Ihres Reglements, für die Stockwerkeigentümer/Miteigentümer-Versammlung eingeladen.
Mit dieser Einladung erhalten Sie zu Ihrer Ansicht und Prüfung den Abschluss Ihrer Gemeinschaft. Um die Kosten in Ihre Steuererklärung aufnehmen zu können, sollte der Abschluss aber abgenommen sein. Dies bedeutet, dass an der Stockwerkeigentümer/Miteigentümer-Versammlung darüber abgestimmt wird, dass die Kosten in vorliegender Form akzeptiert werden.
Im Protokoll wird der Beschluss zur Jahresrechnung der Stockwerkeigentümer/Miteigentümer-Versammlung festgehalten. Nun gilt es noch die letzte Einsprachefrist von 30 Tagen nach Protokoll-Erhalt abzuwarten, bis der Abschluss und somit die Kosten gesetzlich definitiv Gültigkeit haben.
Nun steht Seitens Ihrer/Ihres Eigentumsverhältnisse/s nichts mehr im Weg, um die Steuererklärung auszufüllen und beim Steueramt einzureichen.